Verfassungs Umsturz

Günter E. Völker
Pol.-Amtsrat i.R.
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Fax 98 55 53
.
27.03.2011

Einschreiben gegen Rückschein

Offener Brief

Frau
Sabine Leutheuser-Schnarrenberger - privat-
Bundesjustizministerin
Wielinger Str. 10a
82340 Feldafing

Fax an:
1. Büro Dtsch.Bundestag Berlin 030/22776402
2.Wahlkreisbüro Tutzing 08158/92070
3.FDP-Landesgeschäftsstelle München 089/12600930


siehe auch: Aufruf Rücktritt Verfassungs-Gerichts-Präsident

Btr.:

Bundesweit staatlich illegales Regierungs-Justiz-Banker-Politiker - Syndikat - gesetzlose Zwangsenteignungen nach NS-Recht §16 LzO- Gesetz vom 03.07.1933 des ehemaligen Freistaates Oldenburg- organisierte Menschenrechtsverletzung und Aufhebung der verfassungsgemäßen Justizgewährung gegenüber Opfern des Justiz-Banker-Politiker-Syndikats -Verfassungsgerichtspräsident deckt Gesetzlosigkeit

Beteiligte (in unterschiedlichen Tatbeiträgen):

1.

Präsident des Bundesverfassungsgerichts

Dr. Andreas Voßkuhle

2.

Bundespräsident (als Ex-Ministerpräsident Niedersachsen)

Christian Wulff

3.

Justizminister Niedersachsen, Notar

Bernd Busemann

4.

Finanzminister Niedersachsen (Ex-Richter u.Staatsanwalt)

Hartmut Möllring

5.

Staatssekretär im Nds.Justizmin. (Verwaltungsrichter)

Dr.Jürgen Oehlerking

6.

Oberlandesgerichts-Präsident Oldenburg i.O.

Dr.Gerhard Kircher

7.

Landgerichtspräsident Oldenburg

Gernot Schubert

8.

Generalstaatsanwalt Oldenburg (in der Oldenburger
Bürgerstiftung mit Vorstandsvorsitzer der Sparkasse LzO)

Horst-Rudolf Finger
Martin Grapentin

Sehr geehrte Frau Leutheusser-Schnarrenberger,

es sei mir erlaubt, Sie hier in Ihrer Eigenschaft als Staatsbürgerin und Partei-Politikerin unseres Gemeinwesens persönlich anzusprechen [nicht als Bundesjustizministerin] und Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass in unserer Bundesrepublik, und zwar im Land Niedersachsen, offenbar staatsorganisiert im Verein von Regierungspolitikern, Justiz-Spitzen und einer so genannten "Landessparkasse zu Oldenburg" (LZO) in Oldenburg i.O. gemeinsam unter dem Vorwand in Immobilien und alle sonstigen Vermögen vollstreckt wird, ein nationalsozialistisches Zwangs-Vollstreckungsrecht aus 1933 für eine Staatsbank 1933 mit der Bezeichnung "Landessparkasse zu Oldenburg" im seinerzeitigen "Freistaat Oldenburg" würde noch heute als "Sonderrecht" für eine jetzige kommunale Sparkasse mit der täuschenden gleichen Bezeichnung "Landessparkasse zu Oldenburg" gültig und anwendbar sein.

Diesem angeblich noch geltenden NS- Zwangs-Beschlagnahmerecht aus 1933 zufolge enteignet die genannte kommunale Anstalt noch heute ohne gerichtliche Prüfung im zivilprozessualen Erkennungs-Verfahren "Haus- und Hof" sowie sämtliche Vermögen von Bürgern ohne das Vorliegen gerichtlicher Schuldtitel. Es wird beschlagnahmt und versteigert, ohne irgendeinen Nachweis darüber zu führen, ob überhaupt eine entsprechende Forderung des Geldinstituts besteht oder nicht.

Nach dem seinerzeitigen NS-Willkürrecht, welches eindeutig auf den Ausraub der jüdischen Mitbürger an den Gerichten vorbei gerichtet war, kann sich die Sparkasse vorgeblich noch heute selbst als "Sonderrecht" gerichtliche vollstreckbare Urteile [Titel] ausstellen.

Danach stellt bereits der "Antrag" auf Zwangsversteigerung" das vollstreckbare gerichtliche Urteil" dar.

Bei nicht grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen nimmt die Sparkasse überhaupt kein Gericht mehr zur Vollstreckung in Anspruch, sondern stellt sich gleich selbst entsprechende "Beitreibungsbeschlüsse" aus, die sie dann direkt den Gerichtsvollziehern zugehen läßt mit der Aufforderung zu Pfänden bzw. zu vollstrecken oder die "eidesstattliche Versicherung [EV) abgeben zu lassen.

Bürger, die sich dagegen wehren, werden auf Antrag der Sparkasse per zivilprozessualem Haftbefehl in Beugehaft genommen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Die inkriminierte Vollstreckungsnorm §16 II LzO-Gesetz 1933 ist Ihnen hier beigfügt als

Anlage 1

Ebenfalls beigefügt ist die Bestätigung der so genannten "Landessparkasse" [tatsächlich jedoch eine kommunale Anstalt des ö.R. in Oldenburg] vom 15.02.2007, wonach sie nach dem weder gültigen noch zuständigen NS-Recht nicht nur in Grund und Boden vollstreckt, sondern in sämtliche Arten von beweglichem und unbeweglichem Vermögen

Anlage 2

Offenbar wurde die NS-Enteignungsnorm §16 II LzO-Gesetz 1933 von der essentiellen Zielsetzung her seinerzeit durch die "Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens" vom 03.12.1938 ["Arisierungs-VO"] auf das gesamte Dritte Reich ausgedehnt, wonach dann gewissermaßen " per Akklamation" im Verwaltungswege die Abgabe sämtlichen Vermögens
der jüdischen Bürger erzwungen wurde. Die genannte Arisierungs-VO liegt auszugsweise hier bei als

Anlage 3

Die heute noch immer illegal betriebene staatlich organisierte Enteignungs- und Vollstreckungsorganisation wird aktiv gedeckt durch den Niedersächsischen Finanzminister Hartmut Möllring, indem er den ausgeplünderten Opfern der widerrechtlichen Zwangsenteignungspraxis durch Zusenden ungültiger Gesetzesnormen vortäuscht, daß unter seiner Aufsicht das NS-Recht 1933 noch immer gilt anstelle des in der Republik zwischenzeitlich wieder geltenden Zivilprozeßrechts der Zivilprozeßordnung. Entsprechendes persönliches Schreiben von ihm vom 14.10.2005 ist hier beigefügt als

Anlage 4

Der Ex-Staatsanwalt und -Richter Hartmut Möllring sitzt zusammen mit dem Vorstands- vorsitzenden der LZO im Aufsichtsrat der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg, die nach ähnlichem angeblichen "Sonderrechten" verfassungswidrig enteignet.

Gedeckt sowie betrieben wird die offenkundig kriminelle Vollstreckungs-Organisation von dem ehemaligen Ministerpräsidenten und jetzigem Bundespräsidenten Christian W u l f f in seiner Eigenschaft als seinerzeitiger Ministerpräsident des Landes Niedersachsen in Gemeinschaft mit dem Niedersächsischen Notar und Justizminister Bernd Busemann sowie dem OLG-Präsidenten Oldenburg, Dr. Gerhard Kircher, dem Generalstaatsanwalt Oldenburg, Horst Rudolf Finger sowie dem Landgerichtspräsidenten Oldenburg, Gernot Schubert und dem Staatssekretär Jürgen Oehlerking im Nds. Justizministerium. Die Organisation wird insbesondere massiv gedeckt durch den Präsidenten unseres Bundesverfassungsgerichts, Dr. Voßkuhle, und einer weiteren Richtergruppe an diesem Gericht.

Dies geschieht organisiert in einer die Menschenrechte und -würde schwerwiegend verletzenden geradezu formularmäßigen Abweisung der Verfassungsbeschwerden ohne jedwede Begründung. Es liegt daher die berechtigte Annahme nahe, dass der Präsident des Verfassungsgerichts der Bundesrepublik Deutschland somit die staatlich organisierten Menschenrechtsverletzungen seitens der o.a. Polit- und Justizkreise verfassungsgerichtlich massiv und rücksichtslos deckt und damit schwere Regierungskriminalität [60 Jahre nach dem NS-Regime erneut] höchstrichterlich an der Spitze unseres Staates sanktioniert. Ein Muster der menschenrechts- und -würde geradezu verachtenden, weil formularmäßigen Beschwerdeabweisungen, zur Kenntnisnahme hier beigefügt als

Anlage 5

Strafanzeigen gegen Mitglieder dieser Organisation werden "ohne Ermittlung" von der Staatsanwaltschaft "eingestellt" mit der knappen Einheits-Aussage: " §16 LzO-Gesetzt 1933 sei geltendes Recht, an welches die Gerichte gebunden seien".

Eine solche klassische Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in Oldenburg (Verfahren 240 Js 44586/07) vom 10. Aug. 2007 ist hier beigefügt als

Anlage 6

Eine Begründung dafür, weshalb das NS-Recht der Staatsbank LzO von 1933 im Freistaat Oldenburg, den es zwischenzeitlich nicht mehr gibt, auf eine kommunale Sparkasse in der Stadt Oldenburg i.O. als "Sonderrecht" übergegangen ist und hier heute Geltung haben soll, wird durchgängig strikt verweigert, vom Ex-Ministerpräsidenten Christian Wulff über den Justizminister Busemann bis hinunter zu unseren Amtsrichtern vor Ort.

Daß die Sparkasse aufgrund angeblich geltenden "NS-Sonderrechts" selbst ihre "vollstreckbaren Titel" in Form von "Beitreibungsbeschlüssen" unter Ausschaltung der Gerichte erstellt und diese dann unmittelbar den Gerichtsvollziehern zur "Vollstreckung" an die Hand gibt, wird durch einen ihrer so genannten " Beitreibungsbeschlüsse" vom 04.05.2006 belegt, der hier beigefügt ist als

Anlage 7

Diese "Beitreibungs-Beschlüsse" werden weder Begründet noch enthalten sie irgendeinen Hinweis darauf, ob und ggf. wo ein Rechtsmittel einzulegen wäre. Die Opfer werden dadurch vollkommen wehrlos gestellt, und das geschieht so bis dato.

Die LzO verschweigt darüber hinaus in ihren AGB die Tatsache, dass sie unter Berufung auf das NS-Sonder-Vollstreckungsrecht in alle Vermögen ihrer Kunden ohne gerichtliche Prüfung ihrer Ansprüche vollstreckt. Die Kunden werden somit organisiert über ihren rechtlichen Status arglistig getäuscht. Strafrechtlich dürfte hier eine betrugs-kriminelle Organisation vorliegen, staatlich organisiert und vermutlich einmalig auf dem europäischen Kontinent oder zumindest in der Europäischen Union.

Daß die Sparkasse aufgrund ihrer sogenannten "selbst erstellten vollstreckbaren Titel" auch Verhaftungen durchführen läßt, und jegliche Beschwerden dagegen von den beteiligten Richtern kategorisch zurückgewiesen werden, wird exemplarisch durch hier beigefügte Entscheidung des Landgerichts Verden vom 22.11.2002 - 6 T 113/02 - belegt

Anlage 8

Da die LzO in der gesamten Bundesrepublik operiert und die illegale Zwangsenteignungs- organisation einhergeht mit partiell totalem Entzug der staatlichen Justizgewährung, herrschen für die beteiligten Opfer definitiv Zustände der vollständigen Entrechtung, vergleichbar mit Zuständen zur Zeit der o.a. Arisierungsverordnung vom 03.12.38. Sie werden daher gebeten, ohne Verzögerung und nachhaltig dafür einzutreten, daß diese schlicht menschenrechtsverachtende staatliche Organisation im Lande beendet wird.

Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in vorliegendem Falle ganz offensichtlich in unserer Republik regierungs- und justizkriminell sowie insbesondere organisiert schwerste Menschenrechtsverletzungen syndikatsmäßig und systematisch praktiziert werden unter dem betrügerischen Vorwand der Geltung von NS-Willkür-Recht aus 1933, und somit durch gesetzlosen Eigentumsraub- und Freiheitsberaubung sowie widerrechtliche Verhaftungen dazu, wie vorstehend dargestellt.

Vorliegende Eingabe ist als "öffentlich" deklariert. Es ist beabsichtigt, die weitere Öffentlichkeit gleichlautend zu informieren. Für Ihr uneingeschränktes Eintreten zur Beseitigung genannter rechtsstaatlicher und menschenrechtlicher Mißstände in unserer Republik darf ich mich im voraus bedanken verbunden mit der Bitte, mich zu gegebener Zeit über das von Ihnen Veranlaßte zu unterrichten.

Verfassungs- und Staatsorganisatorischer Hinweis:

Die in vorstehender Eingabe aufgezeigten Zustände berühren inhaltlich sowie von Umfang und Tiefe her bereits den Kern unseres rechtsstaatlich - demokratischen und sozialen Organisationsgefüges. und somit unseren Staat in seiner Ganzheit. Es findet durch die beteiligten und benannten Kreise ein schleichend systematisch betriebener Verfassungs-Umsturz statt.

Die Voraussetzungen zur Schaffung erneuter regierungs-verbrechensorganisierter Strukturen in unserem Gemeinwesen sind bereits geschaffen , wie folgt dargestellt:

1.] 1933: das sogenannte "Ermächtigungsgesetz" vom 24.03.1933 [Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich].

Artikel I:

"Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren
auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. […] hier beigefügt:

Anlage 9

Dadurch konnte die NS-Regierung die NS-Verbrechensgesetze selbst schaffen, so dass die späteren Regierungs-Verbrechen dann "gesetzmäßig" gedeckt waren.

Der Verfassungs-Umsturz 1933 lag darin begründet, dass sich nunmehr die "Regierung" selbst ihre Gesetze neben dem Parlament geben konnte, die sie für ihre ordentlichen aber eben auch verbrecherischen Ziele benötigte.

2.] 2011: Diesmal nennt sich das Einfallstor zur organisierten Regierungsverbrechens-Staatlichkeit und somit zum Verfassungs-Umsturz nicht "Ermächtigungsgesetz". Es nennt sich, und zwar etwas unscheinbar verpackt und daher kaum bekannt, im

Bundesverfassungs-Gerichtsgesetz [BVerfGG] : §93 d:

"Die Entscheidung (über die Verfassungsbeschwerde] [ …] ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung". […].

Auszugsweise hier beigefügt:

Anlage 10

Mit freundlichen Grüßen
Günter E. V ö l k e r
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